KellerKom AG

Ihr Partner für Elektroinstallation, Kommunikation und Automation

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der KellerKom AG

 
1. Gültigkeit
 
Für den Geschäftsverkehr zwischen der KellerKom und Kunde gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Abweichende Regelungen und insbesondere Bedingungen des Kunden, die mit diesen AGBs in Widerspruch stehen, sind nur gültig, wenn sich die KellerKom schriftlich damit einverstanden erklärt hat. Die vorliegenden AGBs haben Gültigkeit für Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der KellerKom für den Kauf von Telekommunikations und Elektrotechnik- Equipment, Softwarelizenzen, Hardware und Dienstleistungen. Im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung haben die AGBs Gültigkeit, selbst wenn bei einer einzelnen Bestellung nicht speziell darauf verwiesen wird. Sollten Teile dieser AGBs nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt. Die nichtigen oder rechtsunwirksamen Bestimmungen sollen so ausgelegt oder umgestaltet werden, dass der angestrebte Zweck so weit als möglich erreicht wird.

 
2. Bestellungen / Vertragsabschluss und –inhalt
 
Jede Bestellung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung der KellerKom, sofern nicht bereits ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen oder eine Lieferung ohne Auftragsbestätigung durch die KellerKom umgehend ab Lager ausgeführt wird. Im übrigen sind mündliche Vereinbarungen nur gültig, sofern und soweit sie die KellerKom schriftlich bestätigt hat. Die KellerKom ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständig abzurechnende Leistung.

 
3. Preise
 
Die von der KellerKom angegebenen Preise verstehen sich rein netto exkl. MWSt ab Domizil KellerKom in Schweizer Franken. Frachtkosten, Verpackungsmaterial und –aufwand sowie Frachtversicherungen gehen zu Lasten des Kunden. Die KellerKom behält sich ausdrücklich vor, vertraglich vereinbarte Preise anzupassen, falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung die Kurse der Fremdwährungen oder Zolltarife für im Ausland eingekaufte Produkte oder die Preise der Lieferanten von KellerKom geändert haben. Bei Preisanpassungen steht beiden Parteien der unverzügliche, schriftlich mitzuteilende Rücktritt offen, sofern die KellerKom noch keine vertragsgemässen Änderungen an den zu liefernden Waren vorgenommen hat. Die Gebühren für die Nutzung der Software sind entweder einmalig oder periodisch zu entrichten, was in einer Vereinbarung festgehalten wird.

 
4. Zahlungsbedingungen
 
Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen, auch wenn Teilleistungen fakturiert werden, spätestens 30 Tage nach Fakturadatum ohne jeden Abzug fällig. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich ein säumiger Kunde ohne Mahnung in Verzug und hat ein Verzugszins zu entrichten, der 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt, mindestens aber 6% beträgt. Die Zahlungsfristen sind vom Kunden auch einzuhalten, wenn Lieferverzögerungen, die nicht von der KellerKom verursacht wurden, eingetreten sind oder wenn unwesentliche Teile fehlen, dadurch aber der Gebrauch der bestellten Ware nicht verunmöglicht wird. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Zahlungspflichten mit Gegenforderungen zu verrechnen oder Zahlungen aufgrund von Mängelbeanstandungen zurückzubehalten, sofern und  soweit die KellerKom hierzu nicht schriftlich ihre Zustimmung abgegeben hat. Bei Nichteinhaltung eines Zahlungstermins durch den Kunden, hat KellerKom insbesondere das Recht, jederzeit nach Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen die Leistungserfüllung zu unterbrechen bzw. vom betroffenen Vertrag zurückzutreten. Die KellerKom behält sich das Recht vor, die auszuliefernden Waren auf Kosten des Kunden gegen Nachnahme zu liefern. KellerKom behält sich in allen Fällen vor, eine Bankgarantie zu verlangen.

 
5. Eigentumsvorbehalt
 
Bis zur vollständigen Tilgung des Preises bleibt die gelieferte Ware sowie ausgeführte Installation Eigentum der KellerKom. Werden gelieferte Waren der KellerKom in ein anderes System eingebaut (Integration), so räumt sich der Kunde der KellerKom Miteigentum ein am gesamten System im Umfange der eingebauten Ware. Der Kunde ist damit einverstanden, dass ein entsprechender Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister am Domizil des Kunden eingetragen wird und ermächtigt die KellerKom hiermit ausdrücklich, die Anmeldung auch in seinem Namen abzugeben. Der Kunde verpflichtet sich, bei allen Massnahmen mitzuwirken, die zum Schutze des Eigentums erforderlich sind.
 
6. Nutzung von Software
 
Beim Kauf von Software-Material hat der Kunde das Recht, diese Software auf der definierten Hardware zu nutzen. Die Urheberrechte der Software bleiben in jedem Fall bei KellerKom oder dem Lizenzanbieter. Das Nutzungsrecht der Software beinhaltet keinen Anspruch auf Lieferung neuer Software-Releases.
 
7. Supportleistungen
 
Supportleistungen sind im Preis für Waren nicht inbegriffen. Werden Supportleistungen vom Partner oder von dessen Kunden verlangt, werden diese individuell mit der KellerKom vereinbart.
 
8. Lieferfristen und Annahmeverzug
 
Die vereinbarten Lieferfristen werden unter Vorbehalt von Verzögerungen, die von der KellerKom nicht zu vertreten sind, wie Lieferverzögerungen von Lieferanten der KellerKom, Verzögerungen von Mitwirkungshandlungen des Kunden etc., durch die KellerKom eingehalten. Allfällige Lieferverzögerungen geben dem Kunden in keinem Falle Anspruch auf Schadenersatz oder auf Rücktritt vom Vertrag. Lieferfristen beginnen an jenem Tag, an dem die Bestellung rechtskräftig wird (vgl. vorstehende Ziff. 2), zu laufen. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, ist die KellerKom berechtigt, nach ihrer Wahl entweder die bestellte Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden zu hinterlegen und sich dadurch von ihren Verbindlichkeiten zu befreien oder sofort vom Vertrag zurückzutreten. Die KellerKom wird dem Kunden vor Ausübung ihres Wahlrechtes eine kurze Nachfrist zur Annahme ansetzen.
 
Werden Lieferungen aus Gründen, die nicht von der KellerKom verursacht wurden, unmöglich, so ist der Kunden zum Vertragsrücktritt berechtigt, kann aber hierfür von der KellerKom keinen Schadenersatz verlangen.
 
9. Versand
 
Der Versand von bestellten Waren erfolgt grundsätzlich nach bestem Ermessen der KellerKom, aber auf Rechnung und Gefahr des Empfängers entweder per Bahn, Post oder einer privaten Organisation. Beschwerden über
Beschädigungen oder Verlust des Transportgutes sind vom Kunden selbst bei Empfangnahme direkt an die betreffende Transportanstalt zu richten.
 
10. Erfüllungsort und Übergang von Nutzen und Gefahr
 
Erfüllungsort ist stets am Domizil der KellerKom, selbst wenn die Lieferung franko, cif, fob oder unter ähnlichen Klauseln erfolgt. Nutzen und Gefahr gehen bei der Aushändigung der Ware an den Kunden oder an eine Transportanstalt am Domizil der KellerKom auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn der Transport durch die KellerKom organisiert und geleitet wird. Wird der Versand bzw. die Übergabe aus Gründen verzögert oder
verunmöglicht, die nicht von der KellerKom zu vertreten sind, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden unter Vorbehalt der vorstehenden Ziff. 8, Abs. 3 (Annahmeverzug des Kunden) gelagert.
 
11. Abnahme
 
KellerKom kann den Kunden zur Teilnahme an der Abnahme einladen. In diesem Fall wird KellerKom von der Abnahme ein Protokoll erstellen. Sofern keine schwerwiegenden Mängel festgestellt werden, gelten die Produkte
und/oder Dienstleistungen als vom Kunden abgenommen. Falls Mängel auftreten, welche die Abnahme der Produkte und/oder Dienstleistungen als unzumutbar erscheinen lassen, hat der Kunde KellerKom Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Frist zu beheben. Anschliessend findet eine weitere Abnahme statt. Kleinere Mängel, welche den Betrieb des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigen, sind kein Hindernisgrund für die Abnahme. KellerKom und der Kunde werden sich in einem solchen Fall auf einen Zeitplan einigen, innert welchem diese Mängel von KellerKom behoben werden. Wird kein Abnahmeprotokoll erstellt, gelten Produkte und Dienstleistungen als abgenommen, sofern der Kunde innert 1 Woche nach Erhalt der Produkte keine Beanstandung betreffend Menge, Ausführung oder sichtbarer Mängel der Produkte erhebt. Sofern der Kunde die Produkte in ordentlichen operativen Betrieb nimmt, gelten diese automatisch als abgenommen.
 
12. Garantie
 
Während einem Zeitraum von 24 Monaten seit Lieferung der bestellten Ware verpflichtet sich die KellerKom die vom Kunden rechtzeitig gerügten Mängel zu beheben, indem sie die schadhaften oder unbrauchbaren Teile
nach ihrer Wahl entweder ersetzt bzw. ersetzen lässt oder verbessert bzw. verbessern lässt. Jeder weitere den Wert der gelieferten Ware übersteigenden Anspruch des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz und/oder Auflösung des Vertrages ist wegbedungen. Auf der Software besteht kein Garantieanspruch. KellerKom garantiert, dass die Produkte in funktionstüchtigem Zustand, gemäss den vom Hersteller spezifizierten Angaben,
geliefert werden. Darüber hinaus übernimmt KellerKom keine weiteren Garantien wie z.B. für Funktionalität innerhalb eines EDV-Systems oder mit einer bestimmten Applikation. KellerKom leistet insbesondere keine Gewähr für die Wiederverkäuflichkeit der gelieferten Produkte oder für deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck. KellerKom bietet den Partnern die gleichen vereinbarten Bestimmungen und Garantieleistungen, die sie von ihren Lieferanten erhält. Darüber hinausgehende Garantieleistungen müssen mit KellerKom gesondert schriftlich geregelt werden. Von den Herstellern nicht gedeckte Garantieleistungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Auftretende Störungen, die in die Garantieleistung fallen, berechtigen den Kunden nicht, vom Kauf zurückzutreten. Wandlung ist ausgeschlossen. Während Reparaturzeiten, Ausbesserungen etc. besteht kein Ersatzanspruch. Der Kunde hat die gelieferte Ware unmittelbar zu prüfen und allfällige Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Lieferdatum zu rügen. Unterlässt er diese fristgerechte Mängelrüge, gilt die Lieferung als mängelfrei akzeptiert. Rücksendungen von Lieferungen dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der KellerKom innert 8 Tagen erfolgen. Rechnung/Lieferschein muss immer beigelegt werden. Die Verantwortung für die Auswahl und den Gebrauch der bestellten Ware sowie für die damit erzielten Resultate liegt beim Kunden. Die Garantie deckt keine Beschädigungen an der bestellten Ware, die auf äussere Einflüsse, unrichtige Bedienung, Manipulationen, unberechtigte Eingriffe und andere Gründe, die nicht von der KellerKom zu vertreten sind, zurückführen.
 
13. Haftung
 
Für Personen- und Sachschaden des Kunden, welche KellerKom verschuldet hat, haftet KellerKom im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zu maximal SFr. 1 Mio., es sei denn, es besteht ein weiterreichender
Versicherungsschutz. Jede weitergehende Haftung gegenüber Kunden und Dritten ist ausgeschlossen.
 
14. Wiederausfuhr
 
Bei Waren, für welche die Wiederausfuhr verboten ist, wird in den Fakturen auf die nachfolgende Verpflichtung hingewiesen: Die Wiederausfuhr dieser Ware ist gemäss einer der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement bzw. dem US Department of Commerce (Office of Export Administration) sowie anderen ausländischen Behörden gegenüber eingegangenen Verpflichtung grundsätzlich untersagt bzw. nur nach Erhalt einer besonderen Bewilligung gestattet. Diese Verpflichtung geht hiermit auf den Kunden über und ist von ihm bei einem allfälligen Wiederverkauf dem jeweiligen Erwerber zu überbinden.
 
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
 
Sämtliche Geschäftsbeziehungen der KellerKom mit Kunden unterliegen schweizerischem Recht.
Gerichtsstand ist Sitz der Gesellschaft.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die  Wirksamkeit  der  übrigen  Bestimmungen  davon  nicht berührt.  Die  Parteien  verpflichten  sich,  anstelle  einer  unwirksamen  Bestimmung  eine  dieser  Bestimmung  möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.


 
Ausgabe V2.0 01/2013